Fotografieren – wann ist es erlaubt und wann verboten?

stylished.de-Team 22. Juni 2020

Die digitale Fotografie ist mit deutlich geringeren Kosten verbunden als die ehemalige analoge Fotografie. Und auch das Fotografieren selbst gestaltet sich im Handling wesentlich unkomplizierter. Kein Negativfilm ist mehr nötig, keine Begrenzung auf höchstens 36 Fotos pro Film besteht und auch der Versand zum Fotolabor bleibt erspart. Kein Wunder also, dass die Zahl der Fotoschüsse in den letzten Jahren inflationär angestiegen ist. Aber mit der erdrückenden Bilderflut rückt auch die rechtliche Situation immer mehr in den Fokus und mündet in der Frage: Was darf ich überhaupt fotografieren und was nicht?

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, was mit den Fotos geschehen darf, auf denen er abgebildet ist. Dies gehört zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird dort unter der Sparte Bildnisrecht verwaltet. Der Anlass für die Schaffung dieser Vorschrift liegt mehr als ein Jahrhundert weit zurück, als sich zwei Fotografen im Jahr 1907 in das Sterbezimmer von Reichskanzler Bismarck hinein schlichen und anschließend versuchten, die Fotos mit der Leiche zu verkaufen. Fotos von erkennbaren Personen dürfen also grundsätzlich nicht verbreitet werden, egal ob dies in Printmedien, im Internet oder durch Bedrucken des eigenen – in der Öffentlichkeit getragenen – T-Shirts geschieht. Es sei denn, die Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor. Doch es gibt Ausnahmen.

Absolute und relative Personen der Zeitgeschichte

Menschen, die aufgrund ihrer Popularität permanent in der Öffentlichkeit stehen, gehören zu den absoluten Personen. Stars aus Showbusiness und Sport zählen zu dieser Klientel, aber auch Politiker und prominente Künstler. Ohne Vorliegen einer Einwilligung dürfen diese berühmten Zeitgenossen bedenkenlos fotografiert werden, sofern der Fotograf nicht paparazzi-ähnlich in deren privaten Lebensbereich eindringt. Allerdings ist das Vermarkten der Fotos zu Werbezwecken verboten. Zu den relativen Personen der Zeitgeschichte zählt man dagegen Menschen, die temporäre Bekanntheit erlangen, zum Beispiel weil sie in Zusammenhang mit einem spektakulären Ereignis stehen. Und auch nur in diesem Kontext dürfen sie ohne Vorliegen einer Erlaubnis fotografiert werden.

Menschen als landschaftliches Beiwerk

Fotos, die beim Sightseeing geschossen werden, wollen primär die interessanten Ansichten von Stadt und Landschaft verewigen. Dass beim Fotografieren einer beeindruckenden Fußgängerpromenade auch fremde Menschen das Bild zieren, liegt in der Natur der Sache und lässt sich kaum vermeiden. Hier liegt also ebenfalls eine Ausnahmeregelung vor, sofern die Fotos im eigenen Bildarchiv oder Fotoalbum verbleiben und nicht in die Öffentlichkeit geraten.

Versammlungen

Große öffentliche Ereignisse sind auch immer mit regem Besuch interessierter und gleichgesinnter Menschen verbunden. Hier darf fotografiert und dokumentiert werden. Und wenn Personen zu sehen sind, so müssen diese eindeutig als Teilnehmer dieses Events erkennbar sein. Ob es sich dabei um eine politische Veranstaltung handelt, um eine Demonstration, ein Rockkonzert oder eine Karnevalssitzung ist unerheblich. Allerdings sollte sich der Fotograf davor hüten, Bilder einzelner Menschen anzufertigen, welche die abgelichtete Person aus dem Zusammenhang des Events herauslösen. Hier könnten schlimmstenfalls rechtliche Konsequenzen folgen.

Fotos mit oder ohne Einwilligung

Nicht immer muss die Einwilligung des Abgebildeten also eingeholt werden. Die genannten Ausnahmen lassen das Fotografieren auch ohne Genehmigung zu. Sollte allerdings eine Vereinbarung getroffen werden, so ist diese verbindlich. Das bedeutet, dass das Fotografieren der betreffenden Person auch nur in dem vereinbarten Zusammenhang geschehen und nicht grundsätzlich erfolgen darf. Von einer stillschweigenden Genehmigung darf man übrigens auch ausgehen, wenn die abgebildete Person ein Honorar erhält. Und dies auch, wenn der Vertrag nicht schriftlich beurkundet wurde. Wird dagegen eine Vereinbarung zwischen Fotograf und Fotografiertem getroffen, so empfiehlt es sich, ein sogenanntes Model-Release – also ein hinsichtlich Umfang und Art der Bildverwertung genau definiertes Agreement – einzuholen.

Gibt es eine Schutzfrist für das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild besteht lebenslänglich. Und auch nach dem Tod des Abgebildeten darf erst nach einer Frist von zehn Jahren über das Foto verfügt werden. Bis dahin verwalten die nahen Angehörigen die Bildrechte. Ausgenommen davon sind natürlich diejenigen Fotos, über deren Verwertung noch zu Lebzeiten klare schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

Gilt dies alles auch für Kinder?

Natürlich stehen Kindern grundsätzlich die gleichen Persönlichkeitsrechte zu wie den Erwachsenen. Aber der Schutz geht hier sogar noch ein wenig weiter. Die Nutzung von Fotos mit abgelichteten Kindern ist da erheblich eingeschränkt, wo die Entwicklung ihrer Persönlichkeit durch Fotografieren und Veröffentlichen gefährdet ist. Die Rechte von Kindern unter 14 Jahren werden hierbei von den Eltern verwaltet. Ältere Kinder müssen – zusätzlich zur Erlaubniserteilung der Eltern – ebenfalls zustimmen. Doch Vorsicht! Das Risiko, dass bei der Altersangabe keine korrekten Angaben gemacht werden, trägt der Fotograf.